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Rang | Fundstelle | |
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6% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0870,
von Germanisierenbis Germantown |
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(s. Friesisches Recht), Lex Saxonum (s. Sächsisches Volksrecht), Lex Angliorum et Werinorum (s. Thüringisches Volksrecht), Edictus Langobardorum (s. Langobardisches Recht), Edictum Theodorici (s. Gotische Gesetzgebung). Unter den G. V. sind noch zu
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5% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0497,
von Merkendorfbis Merkur |
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Salica" (Berl. 1850), "Lex Angliorum et Werinorum" (das. 1852), "Lex Saxonum" (das. 1853), teils durch die größern Ausgaben der "Lex Alamannorum" und der "Lex Bajuvariorum" in den "Monumenta Germaniae" (Legum Tom. III, 1851 u. 1863). Als Vorläufer
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4% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0269,
von Volksrepräsentantenbis Volksschriften |
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) und die aus derselben Zeit stammende Lex Angliorum et Werinorum (Ausgabe von Richthofen a. a. O.), d. h. das Gesetzbuch der im Gebiet der Unstrut wohnhaften Angeln und der zwischen Saale und Elster wohnenden Warnen. Außerhalb dieses historischen
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4% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Thüringische Markbis Thurn und Taxis |
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.)
Thüringisches Volksrecht (Lex Angliorum et Werinorum hoc est Thuringorum), ein Volksrecht, das nicht für ganz Thüringen, sondern nur für die von den Stämmen der Angeln (in dem südlich der Unstrut gelegenen Gau Engleheim) und Warnen (Landschaft
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4% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0338,
von Walbis Walachei |
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Bde.). Außerdem gab er die »Lex Frisionum, Lex Angliorum et Werinorum« (Amsterd. u. Leiden 1850) heraus. Seine »Beiträge zur Litteraturgeschichte des Zivilprozesses« (hrsg. von R. Stintzing, Erlang. 1866) verschafften ihm auch in Deutschland
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3% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0620,
von Angelobis Angelsachsen |
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Einwanderern. Andere A. sahen in dem nach ihnen benannten Gau links von der untern Saale; doch verschwand hier seit dem 9. Jahrh., wo eine Aufzeichnung ihres Rechts (Lex Angliorum, s. Thüringisches Volksrecht) statthatte, der Name. - Vgl. Weiland, Die A
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